Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht getrennte Eigentumsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude nicht vor. Deshalb hat das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchRAnpG) seit dem 01.01.1995 das Eigentum der Garagenbesitzer geschützt. Am 31.12.2022 sind nunmehr alle Regelungen dieses Gesetzes abgelaufen.
Dies bedeutet, dass mit Beendigung des Nutzungsvertrages das Eigentum der Garagen auf den Grundstückseigentümer übergeht. Einen Entschädigungsanspruch für Garagen besteht nicht, da neben den Kündigungsschutzfristen (§ 23 SchuldRAnpG) die sogenannte Investitionsschutzfrist (§ 12 Abs. 2 SchRAnpG) bereits am 03.10.2022 endete.
Die Kommunen im Freistaat Sachsen sind angehalten, nach Beendigung der Nutzungsverträge BGB-konforme Zustände herbeizuführen, das heißt die Aufhebung von Pacht- und den Abschluss von Mietverträgen.
Die überwiegende Anzahl der bestehenden Nutzungsverträge für Garagen endet am 31.12.2025. Bereits zu Beginn des Jahres 2025 erhalten alle Garagenbesitzer die Kündigung des bestehenden Nutzungsvertrages. Gleichzeitig wird ein Mietvertrag mit einer monatlichen Miete von 40,00 € (brutto) angeboten.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die monatliche Miete für Nutzer mehrerer Garagen ab der dritten Garage von 40,00 € (brutto) auf 50,00 € (brutto) erhöht.
Eine Untervermietung von Garagen ist grundsätzlich nicht zulässig!
Für den Garagenkomplex Oststraße werden momentan keine Mietverträge abgeschlossen, da mit dem beabsichtigten Neubau der Artur-Becker-Oberschule einschl. Turnhalle zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Garagengrundstück in Anspruch genommen werden muss.
Ferner wird mitgeteilt, dass im Zuge der Grundsteuerreform ab dem 01.01.2025 für die Nutzer die Zahlung der Grundsteuer in Höhe von 12,87 € entfällt.