Diese Nachfrage ist nun erfolgt und hat ergeben, dass diese Stadt X weder „Bietergebühren“ bei Angebotsabgabe verlangt noch „Vertragsstrafen“, „Verwaltungsgebühren“ oder ähnliches im Falle des Rückzugs eines Kaufinteressenten fordert. Dahin gehende Informationen bezeichnet die Stadt X als unzutreffend.
Schon 2019 hatte die Stadtverwaltung Delitzsch auf Anfrage aus der Stadtratssitzung vom 29.10.2019 mitgeteilt:
„Dabei handelt es sich nicht um eine (öffentlich-rechtliche) Gebühr, sondern um die Einführung einer Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung. Als Teilnahmevoraussetzung dürfte eine solche ‚Bietergebühr‘ unzulässig sein. Die Stadt arbeitet auf der Grundlage der VwV [Verwaltungsvorschrift, Anm. der Pressestelle] kommunale Grundstücks-veräußerung. Danach kann die Bonität geprüft und Investitionskonzepte abverlangt werden, aber eine ‚Bietergebühr‘ ist nicht vorgesehen.
Dass Interessenten Kaufangebote zurückziehen, gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko auf dem Immobilienmarkt. Die dadurch entstehenden Kosten können bei der Preisbildung berücksichtigt werden. Daneben kann (zivilrechtlich) ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsschluss bestehen (sog. culpa in contrahendo). Er ist auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet und umfasst mithin (nur) jene Positionen, die gerade in Erwartung eines bestimmten Vertrages aufgewandt worden sind. Dazu gehören freilich nicht die Kosten desjenigen Personals, dass eben gerade deshalb vorgehalten wird, um Grundstücksangelegenheiten aller Art ohnehin abzuwickeln.“
Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht verändert.
Der entsprechende Aufwand ist gleichwohl bei der Preisbildung bereits einkalkuliert worden. Darüber hinaus werden Kaufinteressenten schon jetzt zu vergeblich aufgewandten Notarkosten herangezogen.