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Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlung an die Bundeswehr

Gemäß § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich zum 31. März zum Zweck der Übersendung von Informations-material Familien- und Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Meldung vom 16.10.2019
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