Neu ist, dass die Notbetreuung auch erfolgt, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten (bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen) im Gesundheitswesen sowie im Bereich der ambulanten bzw. stationären Pflege oder im Polizeivollzugsdienst tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
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Neuregelung zur Notbetreuung in Kitas
Neuregelung zur Notbetreuung in Kitas
Der Freistaat Sachsen informiert über eine neue Allgemeinverfügung, die die Notbetreuung in Kitas betrifft.
Meldung vom 24.03.2020
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