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Stadt Delitzsch
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04509 Delitzsch
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Allgemeine Informationen

Der Befall mit Gesundheitsschädlingen, wie Schadnagern, muss gemeldet und für seine Beseitigung gesorgt werden.

Rechtsgrundlage

§ 16 der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch - Anzeige- und Bekämpfungspflicht bei Schadnagerbefall

(1) Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine Bekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen, wenn sie den Befall mit Gesund-heitsschädlingen feststellen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis sämtliche Gesundheitsschädlinge vernichtet sind.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Bekämpfung verantwortlich. 

§ 17 Bekämpfungsmittel

Die Anwendung von Bekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften.

§ 18 Schutzvorkehrungen

(1) Die Bekämpfungsmittel sind so auszulegen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.

(2) Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel deutlich hinzuweisen. Die Warnung muss das verwendete Präparat und den Wirkstoff nennen sowie das Gegenmittel bezeichnen.

(3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen haben dem Verpflichteten nach § 16 von der Art und dem Umfang der Giftauslegung unverzüglich Kenntnis zu geben.

§ 19 Sonstige Vorkehrung

Nach Beendigung der Bekämpfung hat der Verpflichtete dafür Sorge zu tragen, dass ein er-neuter Schädlingsbefall nicht wieder eintritt.

§ 20 Duldungspflichten

Wer zur Bekämpfung verpflichtet ist, hat dem Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Schädlingsbefalls und der Überwachung der Bekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Bei einer nach § 21 allgemein angeordneten Schädlingsbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinem Grundstück zu dulden.

§ 21 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Schädlingsbekämpfung durch die nach § 16 Verpflichteten für die ganze Stadt oder einen Teil des Stadtgebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, in dem die Bekämpfung durchzuführen ist.

(2) Die allgemeine Schädlingsbekämpfung nach Absatz 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.

(3) Die Kosten der Bekämpfung haben die nach § 16 Verpflichteten zu tragen.

§ 22 Ausnahmen

Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Schädlingsbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen nachweislich selbst ausführen lässt.

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